CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine im Januar 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie, welche die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen grundlegend neu regelt. Als Nachfolgerin der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) zielt sie darauf ab, die Transparenz und unternehmerische Verantwortung innerhalb der EU deutlich zu erhöhen.

Dazu standardisiert die CSRD die Offenlegungspflichten zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG). Der Nachhaltigkeitsbericht wird damit zu einem verpflichtenden Bestandteil des Lageberichts im Jahresabschluss und unterliegt einer externen Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer

Wer ist berichtspflichtig?

Die finale Ausgestaltung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht eine signifikante Fokussierung des Anwendungsbereichs vor. Durch das sogenannte „Omnibus-I-Paket“ wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber den ursprünglichen Entwürfen um rund 90 Prozent reduziert. Ziel dieser Anpassung ist es, insbesondere den Mittelstand administrativ zu entlasten.

Die neuen Schwellenwerte

Ein Unternehmen fällt künftig erst dann unter die direkte Berichtspflicht, wenn es im Jahresdurchschnitt mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigt und einen Nettoumsatz von 450 Millionen Euro erzielt. Diese Grenzwerte gelten gleichermaßen für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für Sondersituationen wie Verschmelzungen sieht die Richtlinie in den ersten 12 Monaten Ausnahmeregelungen vor; zudem können Mitgliedstaaten Befreiungen für reine Beteiligungsgesellschaften (Financial Holdings) festlegen.

Der stufenweise Anwendungsbeginn („Wellen“)

Trotz der neuen hohen Grenzwerte gibt es eine Übergangsphase, die in drei Wellen unterteilt ist. Hierbei ist entscheidend, wie sich die bisherigen Regeln mit den neuen Omnibus-Vorgaben überschneiden:

  • Welle 1 (Berichtsstart für GJ 2024): Betroffen sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern oder entsprechende Muttergesellschaften großer Gruppen. Diese müssen zunächst für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 berichten. Ab 2027 greift jedoch die nationale Umsetzung der neuen Omnibus-Richtlinie: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern fallen ab diesem Zeitpunkt aus der Berichtspflicht heraus.

  • Welle 2 (Ursprünglich geplant ab 2025): Hierzu zählen alle weiteren großen Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:

    1. Mehr als 250 Beschäftigte

    2. Über 50 Mio. € Nettoumsatz

    3. Über 25 Mio. € Bilanzsumme Durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ wurde deren Starttermin auf den 1. Januar 2027 verschoben. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die neuen, höheren Omnibus-Schwellenwerte (1.000 MA / 450 Mio. € Umsatz) aktiv sind, werden diese Unternehmen de facto nicht mehr berichtspflichtig.

  • Welle 3 (Ursprünglich geplant ab 2026): Diese Welle umfasst börsennotierte KMU sowie kleine Banken und Versicherungen. Auch ihr Starttermin wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Analog zur zweiten Welle führt die Anhebung der Schwellenwerte ab 2027 dazu, dass auch diese Gruppe faktisch von der direkten Berichtspflicht befreit wird.

 

Wichtiger Hinweis für die Praxis: Auch wenn viele Unternehmen durch die neuen Grenzwerte nicht mehr direkt gesetzlich zur Berichterstattung verpflichtet sind, bleibt das Thema ESG hochrelevant. Großunternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, müssen Informationen von ihren Zulieferern einfordern. Zudem verlangen Banken im Rahmen der Kreditvergabe zunehmend Nachhaltigkeitsdaten, unabhängig von der gesetzlichen CSRD-Pflicht.

Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

Das Kernstück jedes CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichts ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DWA). Sie fungiert als strategisches Filtersystem, um aus einer Vielzahl potenzieller Nachhaltigkeitsthemen genau jene zu identifizieren, die für das spezifische Unternehmen tatsächlich relevant sind.

Durch die DWA wird präzise festgelegt, welche Themen in den Bericht aufgenommen werden müssen. Dabei werden zwei Perspektiven betrachtet: Zum einen die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Inside-Out) und zum anderen die finanziellen Risiken und Chancen, die Nachhaltigkeitsaspekte für das Unternehmen selbst bedeuten (Outside-In). So stellt die Analyse sicher, dass die Berichterstattung auf die Bereiche mit der größten Hebelwirkung und den bedeutendsten Auswirkungen fokussiert bleibt.

Ein CSRD-konformer Bericht enthält u. a. Informationen zu: 

  • Umweltzielen, z.B. Klimaschutz, Ressourcennutzung, Biodiversität 
  • Sozialstandards, z.B. Arbeitsbedingungen, Gleichstellung, Lieferkette 
  • Unternehmensführung, z.B. Integrität, Risiko- und Compliance-Management 
  • Strategien, Kennzahlen und Zielerreichung 

Bedeutung für Unternehmen

Die CSRD schafft einen verbindlichen Rahmen für eine standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die inhaltliche Grundlage hierfür bilden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), nach denen Unternehmen belastbare Daten erheben, Klimarisiken offenlegen und ihre Transformationsstrategien darlegen müssen.

Da diese Berichte einer gesetzlichen Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer unterliegen, gewinnen sie massiv an Bedeutung für Investitionsentscheidungen, den Zugang zu Förderungen und die allgemeine Marktpositionierung. Eine Missachtung dieser Vorgaben zieht nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich, sondern gefährdet zunehmend auch die finanzielle Handlungsfähigkeit und Reputation eines Unternehmens.

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