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EmpCo-Richtlinie: Was Nachhaltigkeitsaussagen jetzt belegen müssen

31. August 2026

EmpCo-Richtlinie

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Noch knapp vier Wochen, dann ist es soweit: Am 27. September 2026 wird die sogenannte EmpCo-Richtlinie EU-weit verbindlich anwendbar. Dahinter verbirgt sich die „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU 2024/825) – ein sperriger Name für eine Regelung, die für sehr viele Unternehmen im Rheinland sehr konkrete Folgen hat. Wer auf der Verpackung, der Website oder im Schaufenster mit Begriffen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „grün“ wirbt, muss das ab diesem Stichtag belegen können. Eine Übergangsfrist für Bestandsware gibt es nicht, und auch kleine und mittlere Unternehmen sind ausdrücklich nicht ausgenommen.

Als Kompetenzzentrum der Sparkassen für Nachhaltigkeit ordnet ProEco Rheinland für Unternehmen aus der Region regelmäßig ein, was neue regulatorische Entwicklungen konkret bedeuten – abseits von Paragraphen-Deutsch und mit Blick auf den Alltag von Handwerksbetrieb, Mittelständler oder Handelsunternehmen. Dieser Beitrag fasst zusammen, worum es bei EmpCo geht, wen es betrifft und welche Schritte in der Praxis üblicherweise sinnvoll sind.

Was die EmpCo-Richtlinie konkret regelt

EmpCo erweitert die „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken im EU-Recht um gezielte Greenwashing-Tatbestände. Im Kern geht es darum, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und ihnen eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endkundinnen und -kunden in der EU vermarkten – unabhängig davon, ob der Firmensitz in der EU liegt, und unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch B2B-Unternehmen sind betroffen, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation einfließen.

Untersagt werden unter anderem:

  • Vage Umweltbegriffe wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne konkrete Spezifizierung
  • „Cherry-Picking“, also Aussagen über das Gesamtprodukt, die sich tatsächlich nur auf Teilaspekte beziehen
  • Selbst geschaffene Öko-Siegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem
  • Klimaneutralität, die ausschließlich über den Zukauf von Kompensationszertifikaten begründet wird
  • Zukunftsversprechen ohne konkreten Umsetzungsplan und externe Prüfung

Wichtig zu wissen: Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf Umweltthemen. Auch Aussagen zu Arbeitsbedingungen, fairen Löhnen, Sozialschutz, Menschenrechten oder Tierwohl unterliegen künftig denselben Anforderungen.

Diese Nachweise erkennt EmpCo an

Wer weiterhin mit Nachhaltigkeit werben möchte, braucht belastbare Belege. Für allgemeine Aussagen anerkannt sind etwa das EU-Umweltzeichen, nationale ISO-14024-Typ-I-Siegel wie der Blaue Engel oder gesetzlich definierte Umwelthöchstleistungen (zum Beispiel Energieeffizienzklasse A). Für spezifischere Aussagen zählen Ökobilanzen nach ISO 14040/14044, Umweltproduktdeklarationen nach ISO 14025 oder Treibhausgasbilanzen nach dem Greenhouse Gas Protocol beziehungsweise ISO 14064/14067.

Ein Beispiel aus der Praxis: Statt „klimaneutrales Produkt“ ohne weitere Erläuterung ist künftig eine Aussage wie „hergestellt mit 30 Prozent weniger CO₂-Emissionen als der Branchendurchschnitt (Stand 2024)“ gefragt – konkret, überprüfbar, mit Datenbasis. Ebenso ersetzt „Verpackung aus 80 Prozent Altpapier“ die unklare Formulierung „aus Recyclingmaterial“.

Warum das Thema jetzt auf die Agenda gehört

Die Frist ist kurz, die Reichweite groß: Deutschland hat die Richtlinie über das Dritte UWG-Änderungsgesetz bereits umgesetzt, Österreich folgt mit eigener UWG-Novelle. Bei grenzüberschreitenden Verstößen drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, hinzu kommen Abmahnungen, Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden sowie Reputationsschäden. Gerade für Betriebe, die in den vergangenen Jahren viel in ihre Nachhaltigkeitskommunikation investiert haben, lohnt sich jetzt ein zweiter, kritischer Blick auf Website-Texte, Produktverpackungen, Social-Media-Posts und Datenblätter.

Was jetzt zu tun ist

Unabhängig von Branche und Unternehmensgröße empfiehlt sich in der Praxis ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Bestandsaufnahme: Alle Werbeaussagen mit Nachhaltigkeitsbezug sammeln – Verpackung, Website, Social Media, Datenblätter.
  2. Risiko einschätzen: Jede Aussage gegen die EmpCo-Verbote prüfen.
  3. Nachschärfen oder streichen: Riskante Formulierungen konkretisieren oder entfernen.
  4. Nachweise aufbauen: Ökobilanzen, Umweltproduktdeklarationen oder Treibhausgasbilanzen dort hinterlegen, wo mit konkreten Zahlen geworben wird.
  5. Prozesse und Schulung: Interne Freigabeprozesse etablieren und Marketing-, Kommunikations- sowie Nachhaltigkeitsteams für die neuen Spielregeln sensibilisieren.

Fazit

Mit dem 27. September 2026 rückt eine Regelung in Kraft, die Nachhaltigkeitskommunikation EU-weit auf eine neue, nachweisbasierte Grundlage stellt – ohne Ausnahme für kleinere Unternehmen und ohne Übergangsfrist für Bestandsware. Für Unternehmen im Rheinland lohnt sich daher schon jetzt ein genauer Blick auf die eigenen Werbeaussagen, bevor der Stichtag verstreicht. Die Nachhaltigkeitsberatung von ProEco Rheinland begleitet Unternehmen im Rheinland genau durch solche Fragen – von der ersten Einordnung bis zur praktischen Umsetzung.

Weiterführende Beiträge zu aktuellen Nachhaltigkeitsthemen stellen wir Ihnen fortlaufend hier in unserem Blog zur Verfügung. Unternehmen, die bei der Umsetzung der EmpCo-Anforderungen Unterstützung wünschen, finden weitere Informationen zu unserer Nachhaltigkeitsberatung auf unserer Website.

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